Auch bei einem längeren Stromausfall flattert die Stromrechnung ins Haus. Dieser Ratgeber klärt, welchen Teil der Stromrechnung Sie trotz Ausfall zahlen müssen, wann Ihnen eine Entschädigung zusteht und wie Sie eine zu hohe Stromrechnung erfolgreich beanstanden.

Auf einen Blick

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  • Stromrechnung läuft weiter: Den Stromanteil zahlen Sie voll — eigenmächtige Kürzung führt zu Verzug, Mahnkosten und Verzugszinsen.

  • Erstattung läuft separat: Schadensersatz nach § 18 NAV gegen den lokalen Netzbetreiber — nicht gegen Ihren Stromanbieter.

  • Bandbreiten 2026: Bagatellgrenze 30 €, Höchstgrenze 5.000 € pro Anschlussnutzer.

  • Frist: unverzüglich melden, schriftlich mit Beweis-Dokumentation (Zählerfoto, Geräteliste, Belege).

  • Eskalation:** Netzbetreiber → Schlichtungsstelle Energie → Bundesnetzagentur → Zivilrecht.

Stromrechnung trotz Ausfall: zahlen oder kürzen?

Ja — die Stromrechnung müssen Sie trotz eines kurzzeitigen Ausfalls grundsätzlich vollständig zahlen, denn Sie verbrauchen den Strom auf der anderen Seite des Ausfalls weiter. Erstattung holen Sie nicht über eine Rechnungs-Kürzung, sondern über einen Schadensersatzanspruch nach § 18 NAV gegen den Netzbetreiber — typische Beträge zwischen 30 und 5.000 €.

Sechs Stunden ohne Strom — die Kühltruhe taut auf, der Wechselrichter der PV-Anlage geht nicht mehr an, das Notebook ist nach dem Spannungs-Wiederkehr-Stoß tot. Und in zwei Wochen kommt die Stromrechnung wie immer. Die naheliegende Idee, einfach den Ausfall-Anteil abzuziehen, kostet Sie schnell Mahnkosten und Verzugszinsen — der Stromversorger ist nicht der richtige Adressat. Das deutsche Energierecht trennt seit 2007 sauber: Die Stromrechnung läuft beim Stromversorger weiter, der Schaden landet beim Netzbetreiber. Dieser Artikel zeigt nach § 18 NAV und § 19 StromGVV, was Sie zahlen müssen, wie viel Sie zurückholen können (bis 5.000 € pro Anschluss), welche Belege zwingend sind, und wie der Eskalations-Pfad bei Ablehnung funktioniert.

§ 19 der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) lässt eine Zahlungsverweigerung nur in zwei eng umrissenen Fällen zu: bei einem offensichtlichen Rechnungsfehler („ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers") und bei einem nicht plausiblen Verbrauch (typischerweise mehr als doppelt so hoch wie im Vorjahr). Ein Stromausfall ist kein solcher Fall — selbst bei zwei Tagen Versorgungsunterbrechung läuft die Stromrechnung weiter, weil der Verbrauch davor und danach im Zähler steht.

Wer trotzdem eigenmächtig kürzt, riskiert: Verzug nach § 286 BGB mit Mahnkosten, gesetzlichen Verzugszinsen (derzeit 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz für Verbraucher), Inkasso-Verfahren und im Worst Case eine Stromsperre, die § 19 StromGVV erst dann erlaubt, wenn der Rückstand mehr als 100 € beträgt. Der saubere Weg ist immer: Stromrechnung in voller Höhe zahlen, Schaden separat geltend machen.

Aktueller Stromausfall mit Geräteschaden? Sichern Sie zuerst die technische Beweislage durch einen geprüften Elektrofachbetrieb — der Netzbetreiber wird das Gutachten verlangen.

Wer haftet: Netzbetreiber, nicht Stromversorger

Im deutschen Strommarkt sind zwei Rollen sauber getrennt — und genau diese Trennung entscheidet, an wen Sie Ihren Schaden senden:

Der Stromversorger ist Ihr Vertragspartner — die Firma, deren Logo auf Ihrer Stromrechnung steht, von der Sie monatlich abgerechnet werden und an die Sie überweisen. Beispiele: Vattenfall, E.ON, Stadtwerke München, EnBW. Der Stromversorger kauft den Strom an der Börse oder bei Erzeugern ein, verkauft ihn an Sie und stellt die Stromrechnung. Er hat aber keine technische Kontrolle über das Netz.

Der Netzbetreiber ist der lokale Betreiber des Stromnetzes — die Firma, der die Leitungen, Trafos und Verteilerstationen in Ihrer Straße gehören. Beispiele: Stromnetz Berlin GmbH (Berlin), Westnetz GmbH (NRW), Bayernwerk Netz (Bayern), Avacon Netz (Niedersachsen), EnBW Regional (Baden-Württemberg). Der Netzbetreiber sorgt dafür, dass der Strom tatsächlich an Ihrer Steckdose ankommt — und er haftet, wenn das nicht passiert.

§ 18 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) regelt seit 2007 die Haftung des Netzbetreibers für Schäden durch „Störungen der Anschlussnutzung". Der Anspruch besteht gegen den Netzbetreiber — auch wenn Sie nie einen Vertrag mit ihm geschlossen haben. Die NAV gilt kraft Gesetzes.

So finden Sie Ihren Netzbetreiber

  1. Stromrechnung prüfen: Der Netzbetreiber ist in der Regel im Kleingedruckten der Stromrechnung benannt (Fußzeile oder Abschnitt „Netzentgelte").

  2. Postleitzahl-Suche beim Stromnetz-Verband oder der Bundesnetzagentur.

  3. Bei akutem Schaden: Anruf beim Stromversorger genügt — der nennt Ihnen den zuständigen Netzbetreiber.

Bei Überspannungs­schäden kommt zusätzlich das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) als Anspruchsgrundlage ins Spiel — mit einer höheren Selbstbeteiligung von 500 €, aber ohne die NAV-Obergrenze von 5.000 €. Der Bundesgerichtshof hat das mit Urteil VI ZR 144/13 vom 25.02.2014 ausdrücklich bestätigt. Mehr dazu in Schaden durch Stromschwankung: wer haftet.

Beträge: was Sie nach § 18 NAV bekommen können

Schwelle

Wert

Erläuterung

Bagatellgrenze

30 €

Schäden darunter werden nicht reguliert — außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Netzbetreibers

Höchstgrenze pro Anschlussnutzer

5.000 €

Sachschäden, die nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden

Gesamthaftungsobergrenze pro Ereignis

bis 40 Mio €

je nach Anzahl der Anschlussnutzer im Netzgebiet (Staffelung in § 18 NAV)

Was reguliert wird: verdorbene Lebensmittel (Kühl- und Tiefkühlware), defekte Haushaltsgeräte (Kühlschrank, Wechselrichter, Fernseher, Notebook), Hotelmehrkosten in begründeten Fällen längerer Unbewohnbarkeit, Folgeschäden mit nachvollziehbarem Kausalzusammenhang.

Was nicht reguliert wird: Schäden durch höhere Gewalt (Blitzeinschlag direkt in die Leitung, Sturm-Mast-Bruch, Naturkatastrophe), geplante Wartungs-Abschaltungen (sofern korrekt angekündigt), Schäden aus dem nicht-physischen Bereich (entgangener Gewinn bei privatem Homeoffice, ausgefallene Streaming-Stunden), Schäden über 5.000 € pro Anschluss — letztere laufen über die Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung.

Vier Praxis-Beispiele zur Einordnung:

Szenario

Schaden

Erstattung nach § 18 NAV

Kurzausfall 45 Minuten, keine Folgen

0 €

keine — unter Bagatellgrenze

8 Stunden Ausfall, Kühlschrank-Kompressor defekt + Tiefkühlware verdorben

720 €

erstattungsfähig (über 30 €, unter 5.000 €)

4 Tage Ausfall, defekter PV-Wechselrichter + Tiefkühlverlust

3.800 €

vollständig erstattungsfähig

Sturm-Folgeschaden 6.500 €

6.500 €

außerhalb § 18 NAV (höhere Gewalt) — Hausrat-/Wohngebäudeversicherung

Sie sind unsicher, ob das defekte Gerät wirklich am Ausfall liegt? Eine elektrotechnische Diagnose dokumentiert die Ursache — Grundlage für Ihre Forderung beim Netzbetreiber.

Beweisführung: was Sie heute noch fotografieren müssen

§ 18 NAV verteilt die Beweislast in zwei Stufen: Zunächst muss der Verbraucher schlüssig vortragen, dass der Schaden aus einer Versorgungs­unterbrechung stammt — Zeitpunkt, Umfang, Kausalzusammenhang. Danach kehrt sich die Beweislast um: Der Netzbetreiber muss zeigen, dass er den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht hat. Diese Beweislastumkehr macht die Position des Verbrauchers deutlich stärker — vorausgesetzt, die eigene Doku stimmt.

Beweis-Doku in sechs Schritten

  1. Zähler-Foto vor und nach dem Ausfall (mit Datum/Uhrzeit-Stempel der Kamera).

  2. Geräteliste mit Marke, Modell, Anschaffungsdatum, Kaufpreis und sichtbarem Schaden — Kaufbelege als Anhang.

  3. Lebensmittel-Liste der entsorgten Kühl- und Tiefkühlware mit Foto vor dem Wegwerfen, möglichst mit Kassenzettel.

  4. Wettermeldung des Schadenstags (deutscher Wetterdienst, dwd.de) — wichtig zum Ausschluss von „höherer Gewalt" durch Sturm oder Blitzeinschlag.

  5. Zeugen (Nachbarn, Familie), die den Ausfall bestätigen können — Name, Adresse, Telefon notieren.

  6. Notbeleuchtung-Doku: Wenn Sie während des Ausfalls Notbeleuchtung oder Notstromer nutzen mussten, sammeln Sie die Rechnungen — auch diese Mehrkosten sind im Rahmen.

Frist: „Unverzüglich, ohne schuldhaftes Zögern" sagt § 18 NAV — in der Praxis sind 14 Tage eine sichere Marke. Die genaue Schadenshöhe können Sie nachreichen; entscheidend ist die zeitnahe erste Meldung.

Schadenmeldung Schritt für Schritt — mit Musterschreiben

In fünf Schritten zur Erstattung

  1. Netzbetreiber identifizieren (Stromrechnung, Postleitzahl-Suche).

  2. Schaden­meldung schriftlich — Einschreiben mit Rückschein oder E-Mail mit Lesebestätigung.

  3. Belege beifügen — Zählerfoto, Geräteliste, Kaufbelege, Lebensmittel-Foto, Zeugen.

  4. Frist von 14 Tagen für eine erste Stellungnahme setzen.

  5. Bei Ablehnung Schlichtungsstelle Energie einschalten (siehe nächster Abschnitt).

Musterschreiben — Schadensersatz nach § 18 NAV

Betreff: Schadensersatzanspruch gemäß § 18 NAV — Versorgungs­unterbrechung am [Datum] in [Adresse]

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich mache hiermit einen Schadensersatzanspruch nach § 18 NAV gegen Sie als zuständigen Netzbetreiber geltend.

- Anschlussnehmer / Anschrift: [Name, Straße, PLZ, Ort]

- Anschluss-Nummer / Zählernummer: [Nr.]

- Datum und Uhrzeit Ausfall: Beginn [TT.MM.JJJJ, HH:MM], Ende [TT.MM.JJJJ, HH:MM], Gesamtdauer [Stunden]

- Schadenliste: [Auflistung der Schäden mit Einzelbeträgen — z. B. „1. Kühlgut/Tiefkühlware: 280 €; 2. Kühlschrank-Kompressor (Anschaffung 2022, Zeitwert): 350 €; 3. Notbeleuchtung-Kerzen/Powerbank-Anschaffung: 90 €"]

- Gesamtschaden: [Summe]

Beigefügt finden Sie: Zählerstand-Foto, Kaufbelege der defekten Geräte, Liste und Foto der entsorgten Lebensmittel, Wetterauszug des Schadenstags (dwd.de).

Ich bitte Sie um Bestätigung der Schadensmeldung und eine erste schriftliche Stellungnahme bis zum [Datum + 14 Tage]. Meine Bankverbindung lautet: [IBAN, Bank, Kontoinhaber].

Sollten Sie meinen Anspruch ablehnen, behalte ich mir die Einschaltung der Schlichtungsstelle Energie sowie der Bundesnetzagentur ausdrücklich vor.

Mit freundlichen Grüßen

[Name, Datum, Unterschrift]

Wenn der Netzbetreiber ablehnt: Eskalation

Lehnt der Netzbetreiber Ihren Anspruch ab oder reagiert nicht innerhalb der Frist, läuft die Eskalation in vier Stufen — jede kostenfrei oder günstiger als die nächste.

Stufe 1 — Schriftlicher Widerspruch beim Netzbetreiber. Sachliche Antwort auf die Ablehnung, Argumente konkret bezogen auf § 18 NAV. Eine zweite Frist von 14 Tagen setzen.

Stufe 2 — Schlichtungsstelle Energie. Die Schlichtungsstelle Energie e. V. in Berlin (schlichtungsstelle-energie.de) bearbeitet Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Energie-Unternehmen kostenlos für den Verbraucher. Das Verfahren dauert typischerweise rund drei Monate. Der Schlichtungs­vorschlag ist für den Verbraucher nicht bindend; viele Netzbetreiber lenken jedoch im Vorfeld ein.

Stufe 3 — Bundesnetzagentur Verbraucherservice. Bei Verstößen gegen Energie­recht oder hartnäckiger Weigerung des Netzbetreibers können Sie sich formlos an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur wenden. Die Bundesnetzagentur ist Aufsichtsbehörde; ihre Einschaltung ist oft Druckmittel genug.

Stufe 4 — Zivilgericht. Bleibt der Streit ungelöst, ist der Klageweg offen — Amtsgericht oder Landgericht, je nach Streitwert. Eine Rechtsschutz­versicherung deckt häufig auch energierechtliche Streitigkeiten ab; Verbraucherzentralen bieten kostenlose Erstberatung an.

Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich die Stromrechnung trotz Stromausfall zahlen?

Ja. Der Stromversorger liefert weiterhin Strom, sobald die Versorgung wieder steht — die Stromrechnung läuft normal. Eine eigenmächtige Kürzung führt zu Verzug mit Mahnkosten und Zinsen. § 19 StromGVV erlaubt Zahlungsverweigerung nur bei einem offensichtlichen Rechnungsfehler oder einem mehr als verdoppelten Verbrauch. Erstattung holen Sie über einen separaten Schadensersatz beim Netzbetreiber.

Wer haftet bei Schäden durch Stromausfall — Netzbetreiber oder Stromanbieter?

Der Netzbetreiber — also der lokale Netzbetrieb, nicht Ihr Stromanbieter. Seit 2007 regelt § 18 NAV diese Trennung. Auch wenn Ihr Vertrag bei Anbieter X läuft, geht der Schaden an den örtlichen Netzbetreiber. Sie finden ihn auf Ihrer Stromrechnung in der Fußzeile oder über die Postleitzahl-Suche der Bundesnetzagentur.

Wie viel Schadensersatz gibt es bei einem Stromausfall?

Pro Anschlussnutzer höchstens 5.000 € nach § 18 NAV — Schäden unter 30 € werden ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht reguliert. Die Gesamthaftungsobergrenze pro Ereignis ist nach Netzgröße gestaffelt und reicht bis 40 Mio €. Höhere Einzelschäden laufen über die Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung oder — bei Überspannung — über § 1 ProdHaftG.

Welche Frist habe ich für die Schadensmeldung?

„Unverzüglich, ohne schuldhaftes Zögern". In der Praxis empfehlen wir 14 Tage nach dem Ausfall. Eine erste schriftliche Meldung mit Datum, Uhrzeit und Schadenliste reicht zunächst — die genaue Schadenshöhe können Sie nachreichen. Versenden Sie per Einschreiben mit Rückschein oder per E-Mail mit Lesebestätigung.

Was zahlt der Netzbetreiber nicht?

Schäden unter 30 €, Schäden über 5.000 € pro Nutzer und Schäden durch höhere Gewalt — Blitzeinschlag, Sturm, Naturkatastrophe. Auch ordnungsgemäß angekündigte Wartungs­abschaltungen sind ausgeschlossen. Bei Ablehnung trotz erfüllter Voraussetzungen gehen Sie sequentiell zur Schlichtungsstelle Energie und zur Bundesnetzagentur, bevor der Zivilrechtsweg an die Reihe kommt.

Fazit

Ein Stromausfall ist ärgerlich, aber rechtlich klar geregelt — wer die Trennung zwischen Stromversorger und Netzbetreiber verstanden hat, holt sich Geld zurück, statt Mahnkosten zu kassieren. Die wichtigsten Schritte sind die unverzügliche schriftliche Meldung beim Netzbetreiber, eine saubere Beweis-Dokumentation mit Zählerstand, Geräteliste und Foto, und die 14-Tage-Frist. Bleiben Sie beim Schaden unter 5.000 €, ist § 18 NAV der direkte Weg; bei Überspannung kommt § 1 ProdHaftG dazu (Selbstbeteiligung 500 €, aber kein Plafond); bei höherer Gewalt führt der Weg über die Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung. Lehnt der Netzbetreiber trotz erfüllter Voraussetzungen ab, gehen Sie zur Schlichtungsstelle Energie und zur Bundesnetzagentur, bevor das Amtsgericht überhaupt nötig wird. Lesen Sie als Nächstes Eingefrorene Lebensmittel nach Stromausfall — Erstattung und Schaden durch Stromschwankung: wer haftet.

Weiterlesen

  • Elektro im Mietverhältnis — der vollständige Cluster-Wegweiser

  • Schaden durch Stromschwankung: wer haftet

  • Eingefrorene Lebensmittel nach Stromausfall — Erstattung

  • Streitige Stromrechnung vom Elektrofachbetrieb — der Verbraucherweg

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: § 18 NAV — Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung. https://www.gesetze-im-internet.de/nav/__18.html · abgerufen am 13.05.2026.

  2. Bundesministerium der Justiz: § 19 StromGVV — Zahlungsverweigerung. https://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/__19.html · abgerufen am 13.05.2026.

  3. Bundesnetzagentur: Rechnungen und Sperrungen — Verbraucherservice. https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/RechnungenSperrungen/start.html · abgerufen am 13.05.2026.

  4. Schlichtungsstelle Energie e. V. https://www.schlichtungsstelle-energie.de/ · abgerufen am 13.05.2026.

  5. Verbraucherzentrale Bundesverband: Stimmen Stromrechnung und Abschläge für Strom oder Gas? https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/probleme-mit-vertraegen-und-rechnungen/stimmen-rechnung-und-abschlaege-fuer-strom-oder-gas-23268 · abgerufen am 13.05.2026.

  6. Bund der Energieverbraucher (energieverbraucher.de): Haftung der Versorger für Schäden durch Stromausfälle. https://www.energieverbraucher.de/de/haftung__2061/ · abgerufen am 13.05.2026.

  7. BGH, Urteil vom 25.02.2014, Az. VI ZR 144/13 (Überspannungsschäden, ProdHaftG). https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=25.02.2014&Aktenzeichen=VI+ZR+144/13 · abgerufen am 13.05.2026

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Fazit: Stromrechnung nach einem Ausfall prüfen

Der Grundpreis läuft auch während eines Ausfalls weiter – verbrauchsabhängige Positionen dürfen jedoch nicht abgerechnet werden. Prüfen Sie die Stromrechnung nach jedem längeren Ausfall auf Plausibilität, dokumentieren Sie Dauer und Zeitpunkt und fordern Sie zu viel Gezahltes schriftlich zurück. Eine korrigierte Stromrechnung ist Ihr gutes Recht.