Bei Legionellen im Trinkwasser stellt sich schnell die Frage nach der Verantwortung: Vermieter, Mieter oder Gesundheitsamt? Legionellen sind meldepflichtig und können ernste Infektionen auslösen – deshalb regelt die Trinkwasserverordnung klar, wer beim Verdacht auf Legionellen handeln muss.
Auf einen Blick
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Verantwortlich: Eigentümer / Vermieter als Betreiber — § 11 TrinkwV.
Pflichtuntersuchung: Großanlagen (über 400 Liter Speicher) mindestens alle drei Jahre, gewerblich jährlich.
Maßnahmenwert: 100 KBE pro 100 ml — bei Überschreitung Sanierungspflicht und Anzeige beim Gesundheitsamt.
Kosten: thermische Desinfektion 300–800 Euro, chemisch 800–2.500 Euro, strukturell 2.500–10.000 Euro (Stand Mai 2026, regional unterschiedlich).
Mieterrechte: Mietminderung 10–50 Prozent je nach Stufe; bei verschwiegenem Befall fristlose Kündigung nach § 543 / § 569 BGB.
Die Verantwortungskette in der Übersicht
Im Befund-Schreiben des Labors steht 2.300 KBE pro 100 ml — und plötzlich wird aus einer Routineprüfung ein Gesundheits- und Haftungsfall. Wer ist verantwortlich, wer informiert wen, was darf der Mieter, was muss der Vermieter, und ab welcher Stufe wird das Gesundheitsamt zwingend? Dieser Leitfaden zeigt die komplette Verantwortungskette nach § 11 TrinkwV, dem Maßnahmenwert von 100 KBE pro 100 ml und der DVGW-Arbeitsblatt-W-551-Stufung. Die Tabelle weiter unten macht die Pflichten je Befund-Wert sichtbar; der 6-Schritte-Plan zeigt die Reihenfolge vom Befund zur Lösung. Wer als Vermieter oder Verwalter die Kette korrekt durchläuft, schließt die § 823-BGB- und § 229-StGB-Lücken — und schützt Bewohner und Bestand zugleich.
Verantwortlich ist der Eigentümer beziehungsweise Vermieter als Betreiber der Trinkwasseranlage. Er muss die Anlage nach § 11 TrinkwV bei Großanlagen mindestens alle drei Jahre auf Legionellen untersuchen lassen, das Gesundheitsamt bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts (100 KBE pro 100 ml) informieren und Mieter unverzüglich aufklären. Bei Untätigkeit drohen § 823 BGB-Haftung und § 229 StGB-Risiko.
Legionellen-Befund erhalten? Eine schriftliche Mieter-Information mit Schutzhinweisen ist binnen 24 Stunden Pflicht. Ein geprüfter SHK-Betrieb erstellt Befundauswertung und Sanierungsplan rechtssicher.
Die Beteiligten in der Kette: Eigentümer / Vermieter (Betreiber) beauftragt einen SHK-Fachbetrieb zur Probenahme; ein akkreditiertes Labor wertet aus; bei Überschreitung des Maßnahmenwerts informiert der Betreiber das Gesundheitsamt und die Mieter schriftlich. Bei einer Erkrankung wird zusätzlich der behandelnde Arzt zur Meldepflicht nach § 6 IfSG [2] aktiv; das Gesundheitsamt kann nach § 16 IfSG [3] Maßnahmen anordnen. In der WEG handelt die Verwaltung für die Gemeinschaft; Sondereigentümer beteiligen sich nach Miteigentumsanteilen an den Kosten (WEG und Sondereigentum bei Rohren).
Mehr zum technischen Hintergrund: Verkehrssicherungspflicht bei Wasserleitungen.
Untersuchungspflicht nach § 11 TrinkwV — wer, wann, wie oft
Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) regelt die Untersuchungspflichten für Trinkwasser-Installationen. Die zentralen Punkte:
Welche Anlagen sind untersuchungspflichtig?
Untersuchungspflichtig sind Großanlagen mit zentraler Warmwasserbereitung [1]. "Großanlage" bedeutet:
Speicher-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern, oder
mehr als 3 Liter Wasservolumen in mindestens einer Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der entferntesten Entnahmestelle (Stockwerksleitungen ausgenommen).
Mehrfamilienhäuser mit Mietwohnungen fallen in der Regel unter diese Definition; Ein- und Zweifamilienhäuser dagegen nicht. Anlagen ohne zentrale Warmwasserbereitung — etwa dezentrale Durchlauferhitzer in jeder Wohnung — sind ebenfalls ausgenommen.
Wie oft muss untersucht werden?
Nicht-gewerbliche Anlagen (vermietete Wohngebäude): mindestens alle drei Jahre.
Gewerblich genutzte Anlagen (Hotels, Pflegeeinrichtungen, öffentlich zugängliche Duschen): mindestens jährlich.
Die Probenahme darf nur durch zertifizierte Personen erfolgen; die Auswertung übernimmt ein akkreditiertes Labor. In vielen Bundesländern besteht eine Anzeigepflicht beim Gesundheitsamt — spätestens bei Maßnahmenwert-Überschreitung. Die Ergebnisse sind 10 Jahre aufzubewahren.
Die Wartungsintervalle der einzelnen Bauteile (Druckminderer, Filter, Sicherheitsventile) finden Sie in unserer Pflichttabelle im Beitrag Verkehrssicherungspflicht bei Wasserleitungen.
Maßnahmenwert-Kaskade — was bei welchem Ergebnis zu tun ist
Der technische Maßnahmenwert nach TrinkwV liegt bei 100 KBE (koloniebildende Einheiten) pro 100 ml Probe. Bei Überschreitung greifen Pflichten zur Sanierung und Information. Die DVGW-Arbeitsblatt-W-551-Stufung [6] differenziert weiter:
Befund (KBE / 100 ml) | Bewertung | Pflichten | Frist |
|---|---|---|---|
unter 100 | einwandfrei | nächste Untersuchung im Regelintervall | regulär |
100 bis unter 1.000 | mittlere Kontamination | technisch-hygienische Kontrolle, Information Mieter, Zwischenbeprobung | 12 Monate |
1.000 bis unter 10.000 | hohe Kontamination | Anzeige Gesundheitsamt, Sanierungsplan, Mieter mit Schutzhinweisen informieren, Wiederbeprobung kurzfristig | 4 Wochen |
10.000 oder mehr | extrem hohe Kontamination | Sofortmaßnahmen (Duschhinweis bzw. Duschverbot), umgehende Sanierung, Anzeige Gesundheitsamt | sofort |
Wie KBE pro 100 ml gemessen werden
Die Probe wird an einer systemischen Probenahmestelle entnommen (Warmwasseraustritt nach dem Speicher) sowie an peripheren Stellen (z. B. einer entfernten Dusche). Das Labor kultiviert die Probe auf einem Selektivnährboden und zählt die nach Bebrütung gewachsenen Kolonien. Eine Kolonie entspricht einer ursprünglich vermehrungsfähigen Bakterienzelle.
Wichtig: Die Stufen sind technische Bewertungen, kein direkter Krankheitsrisiko-Maßstab. Auch ein Wert unter 1.000 KBE kann bei immunschwachen Bewohnern problematisch werden — die schriftliche Mieter-Information mit Schutzhinweisen ist daher ab 100 KBE Pflicht.
Sanierungs-Optionen und Kosten
Drei Sanierungsverfahren kommen in Betracht — jeweils mit unterschiedlicher Wirkung und Kostenstruktur. Die folgenden Kosten-Bandbreiten sind regional und je nach Anlagengröße variabel (Stand Mai 2026).
Thermische Desinfektion. Die gesamte Anlage wird auf über 70 °C aufgeheizt; an jeder Entnahmestelle wird mindestens drei Minuten gespült. Bei kleineren Anlagen ist das der Standard. Kosten: typischerweise 300 bis 800 Euro Einmalbetrag. Vorteil: schnell, ohne Chemie. Nachteil: löst die strukturelle Ursache nicht, Wiederbefall möglich.
Chemische Desinfektion. Mit Chlordioxid oder Wasserstoffperoxid; bei größeren Anlagen mit komplexer Stagnationsproblematik. Kosten: 800 bis 2.500 Euro einmalig. Vorteil: höhere Tiefenwirkung. Nachteil: nach der Behandlung Spülpflicht; bestimmte Materialien können empfindlich reagieren.
Stagnationsleitungs-Sanierung. Tot-Stränge werden entfernt, Ringleitungen werden umgerüstet, Zirkulation wird optimiert. Kosten: 2.500 bis 10.000 Euro je Anlage. Vorteil: strukturelle Dauerlösung — das Problem kommt nicht wieder. Nachteil: höchster Aufwand, längere Bauzeit.
UV-Desinfektion ist als Dauerlösung nicht TrinkwV-konform und nur als ergänzende oder Notfall-Maßnahme zulässig.
Kostenträger ist nach § 535 BGB der Vermieter; in der WEG trägt die Eigentümergemeinschaft nach Miteigentumsanteilen (§ 16 Abs. 2 WEG). Die Sanierung sollte binnen vier Wochen abgeschlossen sein — andernfalls steigt die Mietminderungs-Quote überproportional.
Welches Sanierungsverfahren passt zu Ihrer Anlage? Ein Sanitärmeister mit Sachkundenachweis Trinkwasserhygiene erstellt das passende Konzept — auch für die Wiederbeprobung.
Mieterrechte: Mietminderung, Sonderkündigung, Schadensersatz
Mietminderung nach § 536 BGB [5]: Die Quote richtet sich nach dem Befund-Wert und der konkreten Gebrauchsbeeinträchtigung. Verbreitet sind 10 bis 25 Prozent bei mittlerer Kontamination während der Sanierungsphase; bis 50 Prozent bei extrem hoher Kontamination mit Duschverbot. Bei nur erhöhtem Wert ohne Duschverbot fällt die Quote niedriger aus. Mehr zu Quoten in unserer Sanitär-Mietminderungstabelle.
Sonderkündigungsrecht. Bei verschwiegenem Befall mit Gesundheitsgefahr greift § 569 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 543 Abs. 1 BGB: Der Mieter darf fristlos kündigen, wenn die Wohnung "mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist". Die Verschwiegen-Variante setzt voraus, dass der Vermieter den Befund kannte und nicht informierte.
Schadensersatz nach § 823 BGB. Bei einer Erkrankung an Legionellose oder Pontiac-Fieber kommen Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld in Betracht. Strafrechtlich relevant ist die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB, wenn nachweisbar Pflichten verletzt wurden. Auch Umzugskosten und Maklerkosten beim Auszug können bei verspäteter oder fehlender Information ersatzfähig sein.
Die Mietminderung erfordert immer die vorherige Mängelanzeige nach § 536c BGB — ohne diese verliert der Mieter seine Ansprüche. Mehr zur formalen Schadensmeldung an die Versicherung im Beitrag Schadensmeldung an die Versicherung.
Vorgehen in 6 Schritten — vom Befund zur Lösung
Befund objektiv prüfen. Stufe nach Maßnahmenwert ablesen (siehe Tabelle oben). Welche Pflichten und Fristen gelten?
Gesundheitsamt informieren bei Überschreitung des Maßnahmenwerts — schriftlich mit Befundkopie.
Mieter schriftlich informieren. Pflichtinhalt: Befundwert, Schutzhinweise (Dusch-Temperatur, Spülempfehlung), voraussichtliche Sanierungsdauer.
Sanierungsplan erstellen mit einem konzessionierten SHK-Betrieb — Wahl des Verfahrens (thermisch, chemisch, strukturell) nach Anlagensituation.
Sanierung durchführen und Wiederbeprobung nach Frist (typischerweise 4 bis 12 Wochen je nach Stufe).
Dokumentation 10 Jahre archivieren. Inklusive Befund, Anzeige Gesundheitsamt, Mieter-Information, Sanierungsbericht, Wiederbeprobungsergebnis.
Mieter-Information — was reingehört
Die schriftliche Mitteilung an die Mieter sollte enthalten: (1) Datum der Probenahme, (2) gemessener Wert in KBE pro 100 ml, (3) Einordnung in die Stufung, (4) konkrete Schutzhinweise (z. B. "Duschwasser vor der Nutzung mindestens drei Minuten heiß laufen lassen"), (5) Sanierungs-Zeitplan, (6) Ansprechpartner für Rückfragen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wer ist bei Legionellen-Befall in der Mietwohnung verantwortlich?
Verantwortlich ist der Eigentümer / Vermieter als Betreiber der Trinkwasseranlage. Er muss die Anlage nach § 11 TrinkwV bei Großanlagen mindestens alle drei Jahre untersuchen lassen, das Gesundheitsamt bei Überschreitung des Maßnahmenwerts (100 KBE pro 100 ml) informieren und Mieter unverzüglich aufklären. In der WEG handelt die Verwaltung; Sondereigentümer beteiligen sich nach Miteigentumsanteilen an Sanierungskosten.
Wann besteht Pflicht zur Legionellen-Prüfung?
Bei Großanlagen mit zentraler Warmwasserbereitung — Speicher über 400 Liter oder Leitungsinhalt über 3 Liter zwischen Speicher und entferntester Entnahmestelle. Mehrfamilienhäuser sind in der Regel betroffen; Ein- und Zweifamilienhäuser nicht. Frequenz: nicht-gewerblich mindestens alle drei Jahre, gewerblich (zum Beispiel Hotel) jährlich. Das Ergebnis ist 10 Jahre aufzubewahren.
Was ist der technische Maßnahmenwert für Legionellen?
Der technische Maßnahmenwert nach TrinkwV liegt bei 100 KBE pro 100 ml. Bei Überschreitung muss der Vermieter Gegenmaßnahmen einleiten und das Gesundheitsamt informieren. Die DVGW-Arbeitsblatt-W-551-Stufung unterscheidet weiter: bis 1.000 KBE mittlere Kontamination, bis 10.000 KBE hohe Kontamination, darüber extrem hoch — mit jeweils ansteigenden Pflichten und Sanierungs-Dringlichkeit.
Wie viel Mietminderung bei Legionellen?
Die Quote richtet sich nach dem Befund-Wert und der konkreten Gebrauchsbeeinträchtigung. Verbreitete Werte: 10–25 Prozent bei mittlerer Kontamination und Sanierungsphase, bis 50 Prozent bei extrem hoher Kontamination mit Duschverbot. Voraussetzung ist die Mängelanzeige nach § 536c BGB. Bei verschwiegenem Befund mit Gesundheitsgefahr ist fristlose Kündigung nach § 543 / § 569 BGB möglich.
Wer trägt die Kosten der Legionellen-Sanierung?
Der Eigentümer / Vermieter — als Betreiber der Anlage gemäß § 535 BGB. In der WEG werden die Kosten nach Miteigentumsanteilen verteilt (§ 16 Abs. 2 WEG). Die Sanierungskosten variieren je nach Verfahren: thermische Desinfektion 300–800 Euro, chemische Desinfektion 800–2.500 Euro, strukturelle Stagnationsleitungs-Sanierung 2.500–10.000 Euro (Stand Mai 2026, regional unterschiedlich).
Fazit
Legionellen-Befall ist juristisch eine seltene Stelle, wo Mietrecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht und Strafrecht aufeinandertreffen. Die Verantwortungskette ist klar: § 11 TrinkwV verpflichtet Eigentümer / Vermieter zur Untersuchung, der Maßnahmenwert von 100 KBE pro 100 ml triggert die Folgepflichten, das Gesundheitsamt erhält Anzeige bei Überschreitung, und Mieter müssen schriftlich mit Schutzhinweisen informiert werden. Die DVGW-W-551-Stufung oben zeigt die konkreten Pflichten je Stufe; die Sanierungs-Verfahren liefern das passende Werkzeug. Wichtig bleibt: ein verschwiegener Befund kann § 823-BGB-Schadensersatz und § 229-StGB-Verfahren auslösen — strukturierte Compliance ist die billigere Option. Wenn Sie zusätzlich die Wartungspflicht-Tabelle für Trinkwasseranlagen brauchen, lesen Sie als Nächstes Verkehrssicherungspflicht des Vermieters bei Wasserleitungen.
Legionellen-Prüfung oder Sanierung jetzt fachgerecht beauftragen — geprüften SHK-Betrieb mit Trinkwasserhygiene-Sachkunde in Ihrer Region kontaktieren.
➜ Zum Sanitär-Notdienst
Quellen
[1] Bundesministerium für Gesundheit / Umweltbundesamt: Trinkwasserverordnung (TrinkwV, Neufassung 2023) — § 11, Anlage 3. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/t/trinkwasser/trinkwasserverordnung-und-legionellen · abgerufen am 08.05.2026.
[2] Bundesministerium der Justiz: § 6 IfSG — Meldepflichtige Krankheiten. https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__6.html · abgerufen am 08.05.2026.
[3] Bundesministerium der Justiz: § 16 IfSG — Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde. https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__16.html · abgerufen am 08.05.2026.
[4] Bundesministerium der Justiz: § 535 BGB. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__535.html · abgerufen am 08.05.2026.
[5] Bundesministerium der Justiz: § 536 BGB. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536.html · abgerufen am 08.05.2026.
[6] DVGW Arbeitsblatt W 551 — Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen; Vermeidung des Legionellen-Wachstums. https://www.dvgw.de/ · abgerufen am 08.05.2026.
[7] Robert-Koch-Institut: Legionellose — Steckbrief und Surveillance. https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/L/Legionellose/legionellose-node.html · abgerufen am 08.05.2026.
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Fazit: Verantwortung bei Legionellen
Die Hauptverantwortung für Legionellen trägt der Vermieter als Betreiber der Trinkwasseranlage: Er muss in Großanlagen regelmäßig auf Legionellen untersuchen lassen und bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts handeln. Mieter melden auffällige Befunde, das Gesundheitsamt überwacht. Wer die Zuständigkeit bei Legionellen kennt, reagiert im Ernstfall schnell und rechtssicher.
Wer bei Legionellen früh reagiert, schützt Gesundheit und Mietverhältnis – regelmäßige Legionellen-Prüfungen und eine dokumentierte Legionellen-Untersuchung gehören zu den Pflichten des Vermieters.

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